{„type“:“Feature“,“properties“:{„fid“:471,“Typ_kurz“:“SON“,“Typ_lang“:“Sonstiges“,“Zustand“:“Es existieren keine Radverkehrsanlagen in südlicher Fahrtrichtung.“,“Beschreibung“:“Gehweg als gemeinsamen Geh- und Radweg (benutzungspflichtig) im Zweirichtungsverkehr ausweisen. An der Einmündung Am Moorn ist Zeichen 240 \“Gemeinsamer Geh und Radweg\“ in südlicher Fahrtrichtung anzubringen.“,“Begründung“:“Es handelt sich um einen für den Radverkehr wichtigen Lückenschluss. Es herrscht ein geringes Fußverkehrs- und Radverkehrsaufkommen, das die gemeinsame Nutzung bei der gegebenen Gehwegbreite zulässt. Die Nutzung der Fahrbahn ist aufgrund der Kfz-Geschwindigkeiten nicht geeignet.“,“Sonstiges“:null,“Foto 1″:577,“Foto 2″:578,“Straße“:“-„,“Länge“:155,“Musterlösung 1″:null,“Musterlösung 2″:null,“Musterlösung 3″:null},“geometry“:{„type“:“LineString“,“coordinates“:[[11.5979801666233033330399848637171089649200439453125,50.86908657162741320689747226424515247344970703125],[11.597942254623543334446367225609719753265380859375,50.86898664506920653138877241872251033782958984375],[11.5979221835648456107037418405525386333465576171875,50.8687516057004955882803187705576419830322265625],[11.597940024505913214625252294354140758514404296875,50.8684067853202890319153084419667720794677734375],[11.59798462685856890175273292697966098785400390625,50.86777765748299628967288299463689327239990234375],[11.597991317211469919357114122249186038970947265625,50.86769883997423136179349967278540134429931640625]]}}
Dieser gemeinsame Geh- und Radweg ist für den flüssigen Radverkehr nicht geeignet. An der Kreuzung unten in Maua wird man als Radfahrer durch die Beschilderung zum Absteigen gezwungen; es gibt keine vernünftige Überleitung auf die Fahrbahn. Die Benutzungspflicht sollte hier aufgehoben werden.
Auch hier nicht nachvollziehbar, wieso im Rahmen eines Radverkehrskonzeptes die Anordnung einer linksseitigen(!) Benutzungspflicht gefordert wird.
Gerade die linksseitige B-pflicht ist innerorts nur in ganz, ganz wenigen Ausnahmen zulässig.
Hier sollte stattdessen eine normgerechte sichere Querungsstelle auf die in Fahrtrichtung Süden rechte(!) Fahrbahnseite erfolgen.
Die Anordnung einer linksseitigen B-Pflicht verlagert doch das Problem, dass man davon auch irgendwann wieder dem rechtsfahrgebot folgen muss, nur an den nächsten Knoten (Alter Handelsweg)
Der benutzungspflichtige Geh- und Radweg ist schon nördlicher Fahrtrichtung alles andere als komfortabel zu benutzen, da die abgesenkte Bordkante von Osten kommend im spitzen Winkel überfahren werden muss. Weiterhin sind alle Absenkungen mit absolut reifenunfreundlichen Granitkanten gebaut.
Für die südliche Fahrtrichtung stellt die Anordnung eines wiederum benutzungspflichtigen Radweges keinen Lückenschluss da, da offensichtlich keine Querungsmöglichkeit vorgesehen ist, obwohl dies von der VwV-StVO vorgeschrieben wird.